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AGB


§1 Allgemeines
1. Diese AGB gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen.
2. Der Käufer erklärt sich mit diesen bei Auftragserteilung einverstanden.
3. Diese AGB gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich einbezogen werden.
4. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit unseren AGB im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
5. Über unsere AGB hinausgehende Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen, soweit nicht anders angegeben. Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Bestellungen, Vereinbarungen, Ergänzungen und Abänderungen (auch telefonische und fernschriftliche) gelten erst für uns verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich in einer Auftragsbestätigung bestätigt wurden. Weiterer Bestandteil der Auftragsbestätigung ist Preis, Stückzahl, Beschreibung und Bezeichnung der bestellten Artikel.
3. Unsere Auftragsbestätigung gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage vom Datum unserer Auftragsbestätigung gerechnet, widerspricht. Streichungen und Sistierungen fest erteilter und bestätigter Aufträge, hierunter fallen auch Abrufaufträge, werden nicht angenommen.
4. Sonderkonditionen gelten, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, nur für den jeweils bestätigten Auftrag.
5. Zeichnungen, Betriebsbeschreibungen, Stücklisten und andere Unterlagen, die wir dem Angebot , der Auftragsbestätigung oder der Lieferung beifügen oder bei einer anderen Gelegenheit überreichen, dürfen Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, so sind uns diese Unterlagen zurückzugeben. Ebenso nach Abschluß des Auftrages oder nach Einstellung der Geschäftsbeziehungen.
6. Mit Erteilung eines Auftrages ist das entsprechende Produkt durch den Besteller freigegeben.

§3 Preise, Preisänderungen und Berechnungen
1. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen, von uns schriftlich bestätigten Preise, bei Inlandslieferungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Basiswährung aller Preise auf Angeboten, Bestellungen und Zahlungen sind Euro.
3. Alle Preise sind freibleibend ab Werk ausschließlich Verpackung.
4. Sollten sich nach Vertragsabschluß Preisfaktoren, Verkehrssteuern oder Zölle wesentlich ändern, haben wir das Recht den vereinbarten Preis zu erhöhen. Dies gilt allerdings nur für Waren, die mehr als 8 Wochen nach Vertragsabschluß geliefert werden sollen.
5. Bei der Angabe einer Metallbasis als Grundlage unseres Verkaufspreises verändert sich der Verkaufspreis um die Differenz zwischen der Metallbasis und der tatsächlichen Notierung (DEL-Notierung) am Tage der Auftragsbestätigung.
6. Für Aufträge mit einem Bestellwert unter 100,00 Euro berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 30,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

§4 Lieferzeit und Liefermengen
1. Unter- und Überlieferungen von + 10% sind zulässig.
2. Die Angabe des Liefertermins in der Auftragsbestätigung bedeutet den Versandtermin ab Werk und ist un-verbindlich.
3. Bei Fällen höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen (Arbeitskämpfe, Brand, behördliche Eingriffe, Krankheit oder Gleichartiges), die die Entwicklung, Fertigung oder Auslieferung verzögern, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, sind wir berechtigt den Liefertermin um die entsprechend notwendige Zeit zu verschieben oder vom Vertrag ganz zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
4. Der Kunde kann von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht innerhalb der geforderten, angemessenen Zeit (mindestens 5 Arbeitstage), kann der Kunde zurücktreten.
5. Bei Dauerlieferverträgen (Abrufauftrag) gilt jede Teillieferung als ein besonderes Geschäft die verspätete Lieferung eines Abrufes oder einer Teilmenge berechtigt den Käufer nicht, vom ganzen Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Die Laufzeit von Abrufaufträgen beträgt maximal 12 Monate, beginnend mit dem Bestelldatum. Erfolgen die Abrufe nicht innerhalb dieser Frist, so sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen abzusenden und zu berechnen. Hieraus entstehende Forderungen unterliegen unseren normalen Zahlungsbedingungen.
6. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen (Fixgeschäfte) haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns. Diese Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist als Lieferung gleichzusetzen. Bei Nichteinhaltung eines fixen Liefertermines durch keinen Falle einer höheren Gewalt oder eines gleichgestellten Ereignisses muß uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Erfüllen wir auch innerhalb der Nachfrist nicht, und erwächst dem Kunden durch Überschreiten der Nachfrist einen Schaden, der auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt eine Entschädigung zu verlangen, höchstens aber bis zum Auftragswert desjenigen Teiles unserer Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Der Kunde kann nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist statt dessen auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Anspruch auf Schadenersatz geltend machen zu können, sofern er dies bei Setzung der Nachfrist angekündigt hatte.
7. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Verlangen des Käufers verzögert, behalten wir uns vor beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die Berechnung von Lagergeld in Höhe von 0,75 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vor.

§5 Versand, Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Auslieferung bzw. beim Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Eine Versandversicherung erfolgt nur auf Vereinbarung und immer auf Kosten des Käufers.
2. Die Auswahl der Versandart und des Transportweges erfolgt nach bestem Wissen auf die vermeintlich wirtschaftlichste Art.

§6 Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle unserer Firma innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Auf Reparaturrechnungen gewähren wir kein Skonto.
2. Solange ältere Rechnungen, auch von anderen Aufträgen, nicht beglichen sind, ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
3. Wechsel werden nicht angenommen.
4. Zahlungen dürfen nur in Euro erfolgen.
5. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
6. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden, ohne das es hier einer förmlichen in Verzugssetzung bedarf, Verzugszinsen berechnet, die 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
7. Der Käufer kann nicht, aufgrund von uns nicht anerkannter Mängelrügen, seine Zahlungen zurückhalten oder Aufrechnung geltend machen.
8. Bewilligte Ratenzahlungen oder bewilligte Stundungen aus früheren Lieferungen werden alle sofort zur Zahlung fällig Restforderung , wenn der Käufer mit einem Stundungsbetrag oder einer Rate länger als zwei Wochen im Rückstand ist. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung, Wechsel- oder Scheckprotest, Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers oder Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers. Zu weiteren Leistungen sind wir in diesem Fall nicht verpflichtet, es sei denn, daß der Kunde Zahlung Zug um Zug mit der Gegenleistung anbietet, oder zu einer entsprechenden Sicherstellung bereit ist. Ist der Käufer dazu nicht bereit, so sind wir berechtigt an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9. Entwicklungskosten werden mit Vorlage des Prototypen oder nach Fertigmeldung der Entwicklung zur Gänze fällig.
10. Lieferungen an Erstkäufer oder an Käufer, bei denen eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist, erfolgen per Nachnahme oder Vorauskasse.

§7 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus den Geschäftsbeziehun- gen zwischen uns und dem Käufer, auch der Saldoforderungen, unser Eigentum. Sie ist somit Vorbehaltsware.
2. Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.
3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung gestatten wir nicht. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns sofort zu melden. Kosten, die aus der Aufhebung der Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware entstehen trägt der Käufer. Auch die Kosten zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware trägt der Käufer.
4. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware ist unser Käufer verpflichtet unsere Rechte zu sichern.
5. Unser Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, egal ob diese mit anderen Waren verarbeitet oder verbunden wurde oder als Handelsware behandelt wird, an uns ab wir nehmen diese Abtretung an.
6. Der Käufer hat das Recht die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sollte unser Käufer jedoch die Zahlungen einstellen, oder kommt es zu einem Scheck- oder Wechselprotest, so erlischt diese Einzugsermächtigung.
7. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß daraus Verpflichtungen für uns entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht uns gehören, haben wir im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung Miteigentum. Die aus der Verarbeitung oder Verbindung neu entstandene Ware gilt als Vorbehaltsware in diesem Sinne. Der Sicherungsaufschlag beträgt 20% aus allen unseren eigentlichen Rechnungen.
8. Wird unsere Restforderung fällig, und der Kunde verstößt gegen seine Verpflichtungen, so sind wir berechtigt:: die Ermächtigung zur Veräußerung oder Verarbeitung, bzw. Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
- die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen ohne, daß dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir hierdurch von dem Vertrag zurücktreten,
- die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten, und ist der Käufer verpflichtet:
- die Vorbehaltsware unverzüglich auszusondern, sie als solche zu kennzeichnen und sich jeder weiteren Verfügung über sie zu enthalten,
- sie auf Verlangen sofort an uns zum Zwecke freihändiger Verwertung durch Verkauf oder Versteigerung ohne vorherige Fristsetzung herauszugeben; der Erlös abzüglich der Kosten wird unserem Käufer höchstens bis zur Höhe des Lieferpreises auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben.
9. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Von der Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Der Käufer verwahrt in allen Fällen unsere Vorbehaltsware unentgeltlich für uns auf.

§8 Gewährleistung
1. Die von uns gelieferten Waren entsprechend dem jeweiligen, allgemein gültigen, technischen Stand der Entwicklungen. Soweit Normen (VDE) oder andere Vorschriften (DIN) vorliegen, versuchen wir in Anlehnung an diese zu liefern. Konstruktionsänderungen infolge technischer Weiterentwicklungen und verändertem Materialeinsatzes bleiben vorbehalten. Ein Recht des Käufers darauf besteht nicht.
2. Alle Angaben technischer Werte unterliegen den branchenüblichen Schwankungen und sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in unserem Angebot oder der Auftragsbestätigung enthalten sind.
3. Rügen offensichtlicher Mängel oder fehlender, zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, innerhalb jedoch höchstens 10 Kalendertagen nach Lieferung, unter Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer anzuzeigen.
4. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle nachzuprüfen. Ohne unser Ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an der bemängelten Ware nichts geändert werden.
6. Bei berechtigter und fristgemäßer Beanstandung muß uns die Möglichkeit gegeben werden, in einer angemessenen Frist nachzubessern oder frachtfrei mangelfreie Ware nachzuliefern. Schlagen diese Bemühungen fehl kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Alle weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist die Frist zur Nachbesserung oder Lieferung von Mangelfreier Ware nicht angemessen oder wird uns einem anderen Grunde die Möglichkeit dazu verweigert, sind wir von jeder weiteren Mängelhaftung befreit.
7. Unsere Mängelhaftung schließt nicht ein, die natürliche Abnutzung, ferner nicht Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, ungeeigneter Temperaturen oder Feuchtigkeiten ohne unser Verschulden entstehen.
8. Für Mängel, die Vorlieferanten oder Veredelungswerke zu verantworten haben übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr. In diesem Fall treten wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten oder das Veredelungswerk an den Käufer ab.
9. Bei Fremdeingriff (öffnen von Gehäusen, Veränderung von Einstellungen, Umarbeiten am oder im Gerät oder der Ware), ohne unsere Zustimmung, erlischt das Recht auf Gewährleistung und für uns jegliche Haftung.
10. Eine Gewähr für die Eignung nicht von uns entwickelter Waren, für den vom Kunden beabsichtigten Verwen-dungszweck kann nicht übernommen werden. Anwendungsvorschläge werden nach bestem Wissen gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und entbinden den Kunden nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Fall kann aus Ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden.
11. Wird eine Neukonstruktion - Entwicklung - erstellt, können wir für den Fall, daß sich herausstellt, daß die ausschließlich theoretisch erarbeitete Lösung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen realisiert werden kann, vom Vertrag zurücktreten.
12. Wir haften nicht für die Richtigkeit der Konstruktionszeichnungen und aller anderen Unterlagen des Käufers die uns von Ihm zur Entwicklung und Fertigung seiner Waren überlassen wurden. Darunter fallen auch Konstruktionszeichnungen und alle anderen Unterlagen, die von Käufer freigegeben wurden.
13. Rücknahmen erfolgen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Anrechnung von Bearbeitungskosten.

§9 Urheberrecht, Erfindungen
1. Von uns hergestellte Konstruktionszeichnungen, technische Beschreibungen, Lay-out´s, Stücklisten und alle anderen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und bleiben unser Eigentum. Eine Weitergabe an Dritte erfordert unser schriftliches Einverständnis.
2. Bei Aufträgen, deren Ausführung besondere Entwicklungsarbeit erfordert erwirbt der Käufer keine Erfinderrechte an den entwickelten Gegenständen, sowie an den Einrichtungen zur Herstellung dieser Gegenstände oder Waren, auch wenn er sich an den Entwicklungskosten teilweise oder vollständig beteiligt hat.

§10 Erfüllungsort, Gerichtstand und Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Geschäftspartner ist Backnang.
2. Ist eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam, berührt dies die übrigen Regelungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.

Amtsgericht Backnang HRB 271257
Geschäftsführer : Michael Sauter
Prokura: Hermann Essig

SWN Kreissparkasse Waiblingen
IBAN: DE18 6025 0010 0008 2273 73
BIC: SOLADES1WBN


Aspach, den 01. Juli 2019